Steuerklassen I bis VI: Überblick und Wechsel
Die Steuerklasse legt fest, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber jeden Monat einbehält. Sie ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer – nicht die Steuer selbst. Wie viel Sie für das Jahr tatsächlich schulden, entscheidet die Steuererklärung. Deshalb spart eine andere Steuerklasse über das Jahr gerechnet keinen Euro; sie verschiebt nur, wann das Geld fließt.
Die sechs Steuerklassen
| Klasse | Für wen |
|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende und Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Partners |
| II | Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht |
| III | Verheiratete, wenn der Partner Steuerklasse V hat oder keinen Arbeitslohn bezieht; Verwitwete im Todesjahr und im Jahr danach |
| IV | Verheiratete, wenn beide Arbeitslohn beziehen – Regelfall nach der Heirat |
| V | Verheiratete, wenn der Partner Steuerklasse III hat |
| VI | Jedes zweite und weitere Arbeitsverhältnis neben dem Hauptjob |
Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt dasselbe wie für Ehepaare. Die Einordnung regelt § 38b EStG; das Finanzamt teilt die Steuerklasse dem Arbeitgeber elektronisch mit (ELStAM).
Ehepaare: III/V, IV/IV oder Faktorverfahren
- IV/IV – beide werden wie Ledige behandelt. Passt, wenn beide ähnlich viel verdienen.
- III/V – der Besserverdienende bekommt III und behält monatlich deutlich mehr, der andere mit V deutlich weniger. Passt rechnerisch, wenn einer etwa 60 % oder mehr des gemeinsamen Lohns verdient.
- IV mit Faktor (§ 39f EStG) – beide haben Steuerklasse IV, der Lohnsteuerabzug wird aber mit einem Faktor so verteilt, dass er dem voraussichtlichen Splittingvorteil schon im Monat entspricht. Das vermeidet hohe Nachzahlungen.
Wer III/V oder das Faktorverfahren wählt, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn beide Arbeitslohn beziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Weil der Lohnsteuerabzug in III/V nur grob passt, kommt es dabei häufiger zu Nachzahlungen.
Die 2024 vorgeschlagene Abschaffung von III/V ab 2030 ist im beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetz nicht enthalten – beide Klassen gibt es weiterhin.
Was wirklich zählt: das Splitting
Zusammen veranlagte Ehepaare zahlen Einkommensteuer nach dem Splittingtarif: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Das lohnt sich umso mehr, je unterschiedlicher die Einkommen sind – unabhängig davon, welche Steuerklassen gewählt wurden.
Ehepaar, zu versteuerndes Einkommen 60.000 € und 20.000 €, Veranlagungsjahr 2026:
| Einzeln versteuert: 14.233 € + 1.570 € | 15.803 € |
| Zusammen im Splittingtarif (80.000 €) | 14.418 € |
| Splittingvorteil | 1.385 € |
|---|
Verdienen beide gleich viel (40.000 € je Person), gibt es keinen Vorteil: einzeln 14.418 €, im Splitting 14.418 €.
Einkommensteuer nach § 32a EStG ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, berechnet wie in der Steuerberechnung von SteuerKompakt.
Steuerklasse wechseln
Ehepaare beantragen einen Wechsel beim Finanzamt – mit dem Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ oder über ELSTER. Er gilt ab dem Monat nach dem Antrag. Ein Wechsel kann sich lohnen, wenn sich das Einkommen eines Partners deutlich ändert – und vor dem Bezug von Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld, die sich am Nettolohn bemessen. Dafür gelten eigene Fristen der jeweiligen Leistung.
Häufige Fragen
Spart man mit Steuerklasse III/V Steuern?
Nein. Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Die tatsächliche Jahressteuer ergibt sich aus der Veranlagung – bei Ehepaaren mit dem Splittingtarif, unabhängig von der Steuerklasse. Was im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig einbehalten wurde, gleicht die Steuererklärung aus.
Muss ich mit Steuerklasse III/V eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Wer als Ehepaar die Kombination III/V oder das Faktorverfahren gewählt hat und beide Arbeitslohn beziehen, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zur Abgabe verpflichtet.
Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?
Die Bundesregierung hatte 2024 vorgeschlagen, III/V ab 2030 durch das Faktorverfahren zu ersetzen. Im beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetz ist das nicht enthalten. Stand heute gibt es III und V weiter.
Quellen
Gesetze
- § 38b EStG – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge ↗
- § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V ↗
- § 26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten ↗
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif (Abs. 5: Splittingverfahren) ↗
- § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Abs. 2 Nr. 3a) ↗
Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.