Entfernungspauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Stand: September 2026  |  Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Wer zur Arbeit pendelt, kann die Fahrten als Werbungskosten absetzen – unabhängig davon, ob mit dem Auto, dem Fahrrad, zu Fuß oder mit Bus und Bahn. Ab dem Veranlagungsjahr 2026 gilt dafür ein einheitlicher Satz: 38 Cent je Kilometer, ab dem ersten Kilometer.

Was sich 2026 ändert

Bis 2025 war die Pauschale gestaffelt: 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Seit 2026 gelten 38 Cent für jeden Kilometer. Das Plus entsteht auf den ersten 20 Kilometern: Wer weiter fährt, bekommt denselben Zuschlag wie jemand mit genau 20 Kilometern.

Einfache Entfernung20252026Unterschied
10 km 660 € 836 € + 176 €
20 km 1.320 € 1.672 € + 352 €
30 km 2.156 € 2.508 € + 352 €
50 km 3.828 € 4.180 € + 352 €

Jahresbeträge bei 220 Arbeitstagen.

So wird gerechnet

  • Angesetzt wird die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, je Arbeitstag einmal – nicht Hin- und Rückweg.
  • Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung; eine längere zählt, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
  • Nur volle Kilometer zählen, und nur Tage, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind – Homeoffice-, Urlaubs- und Krankheitstage nicht.
  • Die Pauschale ist Teil Ihrer Werbungskosten. Sie wirkt sich erst aus, wenn alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.

Höchstbetrag 4.500 €

Die Entfernungspauschale ist auf 4.500 € im Jahr begrenzt. Diese Grenze gilt nicht, soweit Sie mit dem eigenen oder einem Ihnen zur Nutzung überlassenen Auto fahren – Autofahrer können also auch mehr ansetzen. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann statt der Pauschale die tatsächlichen Ticketkosten absetzen, wenn sie höher sind (§ 9 Abs. 2 EStG).

Rechenbeispiel

Eine Arbeitnehmerin fährt an 220 Tagen 25 Kilometer (einfache Entfernung) mit dem Auto zur Arbeit.

  • 2026: 25 km × 38 Cent × 220 Tage = 2.090 €
  • 2025: (20 km × 30 Cent + 5 km × 38 Cent) × 220 Tage = 1.738 €

Das sind 2026 352 € mehr Werbungskosten. Allein mit der Pauschale liegt sie über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € – jeder weitere Euro Werbungskosten senkt ihre Steuer.

Berechnet mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wie sie SteuerKompakt in der Anlage N anwendet.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?

Ab dem Veranlagungsjahr 2026 beträgt sie einheitlich 38 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – ab dem ersten Kilometer. Bis 2025 galten 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer.

Gibt es einen Höchstbetrag?

Ja, 4.500 € im Jahr. Er gilt nicht, soweit Sie mit dem eigenen oder einem Ihnen zur Nutzung überlassenen Auto fahren. Wer mit dem Auto pendelt, kann also auch mehr als 4.500 € ansetzen.

Zählt die Hin- und Rückfahrt?

Nein. Maßgeblich ist die einfache Entfernung – je Arbeitstag wird nur ein Weg angesetzt, und zwar die kürzeste Straßenverbindung, sofern nicht eine längere regelmäßig genutzt wird, weil sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Quellen

Gesetze

Änderungsgesetze

Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.

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