Grundfreibetrag 2026: 12.348 € steuerfrei
Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Im Veranlagungsjahr 2026 beträgt er 12.348 € je Person. Er soll das Existenzminimum steuerfrei stellen und wird deshalb fast jedes Jahr angehoben.
Grundfreibetrag 2022 bis 2026
| Jahr | Grundfreibetrag | bei Zusammenveranlagung |
|---|---|---|
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € |
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € |
| 2024 | 11.784 € | 23.568 € |
| 2023 | 10.908 € | 21.816 € |
| 2022 | 10.347 € | 20.694 € |
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag durch das Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG): Die Steuer wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und dann verdoppelt.
Die Tarifzonen 2026
Oberhalb des Grundfreibetrags steigt der Steuersatz stufenlos an. § 32a Abs. 1 EStG teilt den Tarif in fünf Zonen:
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz |
|---|---|
| bis 12.348 € | 0 % (Grundfreibetrag) |
| 12.349 € bis 17.799 € | 14 % bis rund 24 %, stufenlos steigend |
| 17.800 € bis 69.878 € | rund 24 % bis 42 %, stufenlos steigend |
| 69.879 € bis 277.825 € | 42 % (Spitzensteuersatz) |
| ab 277.826 € | 45 % („Reichensteuer“) |
Die Prozentsätze sind Grenzsteuersätze: Sie gelten nur für den Euro, der in die jeweilige Zone fällt. Der Durchschnittssteuersatz auf das gesamte Einkommen liegt immer deutlich darunter.
Rechenbeispiel
Eine alleinstehende Person hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 €. Nach dem Grundtarif ergibt das eine Einkommensteuer von 4.217 € – ein Durchschnittssteuersatz von 14,1 %.
Mit dem Tarif des Vorjahres 2025 wären es 4.303 € gewesen, also 86 € mehr. Ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit 60.000 € gemeinsamem Einkommen zahlt 2026 8.434 €.
Berechnet mit dem Einkommensteuertarif nach § 32a EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Wie sich das Splitting bei unterschiedlich hohen Einkommen auswirkt, zeigt der Beitrag zu den Steuerklassen; ab wann Rentner Steuern zahlen, der Beitrag zur Rentenbesteuerung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungsjahr 2026 12.348 € je Person (§ 32a Abs. 1 EStG). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich durch das Splittingverfahren auf 24.696 €.
Muss ich unterhalb des Grundfreibetrags eine Steuererklärung abgeben?
Das hängt nicht allein vom Einkommen ab. Wer zum Beispiel Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Elterngeld über 410 € bezogen hat oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig hatte, ist nach § 46 EStG zur Abgabe verpflichtet. Freiwillig lohnt sie sich oft, wenn Lohnsteuer einbehalten wurde.
Gilt der Grundfreibetrag auch für Rentner und Selbstständige?
Ja. Der Grundfreibetrag ist Teil des Einkommensteuertarifs und gilt für jedes zu versteuernde Einkommen – egal, ob es aus Lohn, Rente, Vermietung oder selbstständiger Arbeit stammt.
Quellen
Gesetze
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif ↗
- § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ↗
Änderungsgesetze
- Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 ↗ BGBl. 2024 I Nr. 449 – Grundfreibetrag 2025 und 2026
Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.