Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer: Sie stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung, führen keine ab und sparen sich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Umsatzgrenzen und ein neues Prinzip – die Regelung ist jetzt eine echte Steuerbefreiung.
Die Umsatzgrenzen seit 2025
| bis 2024 | seit 2025 | |
|---|---|---|
| Umsatz im Vorjahr höchstens | 22.000 € | 25.000 € |
| Umsatz im laufenden Jahr höchstens | 50.000 € (Prognose) | 100.000 € (tatsächlich) |
Gemeint ist der Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer. Neu ist die Wirkung der zweiten Grenze: Früher kam es auf eine Prognose zu Jahresbeginn an. Seit 2025 endet die Regelung sofort, sobald der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € übersteigt – schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Umsatzsteuer.
Wer im Laufe eines Jahres neu gründet, darf im Gründungsjahr höchstens 25.000 € Umsatz erzielen, um Kleinunternehmer zu sein.
Was die Regelung bedeutet
- Keine Umsatzsteuer ausweisen. Ihre Preise sind Endpreise. Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer auf einer Rechnung aus, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt (§ 14c UStG).
- Kein Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer auf Ihre Einkäufe bekommen Sie nicht erstattet – sie ist für Sie ein Kostenbestandteil.
- Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
- Nur die Umsatzsteuer entfällt. Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer fallen ganz normal an.
- Verzicht möglich. Wer viel investiert oder überwiegend an Unternehmen verkauft, kann auf die Regelung verzichten und dann Vorsteuer ziehen – ist daran aber fünf Kalenderjahre gebunden.
Was auf die Rechnung gehört
Kleinunternehmer stellen eine vereinfachte Rechnung nach § 34a UStDV aus. Sie enthält:
- Namen und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden
- das Ausstellungsdatum
- Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Menge und Art der Leistung
- das Entgelt in einer Summe – ohne Aufteilung in Netto und Steuer
- einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
E-Rechnung für Kleinunternehmer
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmer in Deutschland E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer. Dafür genügt ein E-Mail-Postfach; das strukturierte XML (XRechnung oder ZUGFeRD) muss aber lesbar gemacht und aufbewahrt werden. Ausstellen müssen Kleinunternehmer keine E-Rechnungen: Eine PDF- oder Papierrechnung bleibt für sie auch nach den Übergangsfristen zulässig.
In SteuerKompakt stellen Sie im Profil „Kleinunternehmer“ ein. Rechnungen erhalten dann automatisch den Hinweis auf § 19 UStG, Buchungen werden ohne Umsatzsteuer erfasst, und empfangene E-Rechnungen werden ausgelesen. Übrigens: Auch SteuerKompakt selbst wird von einem Kleinunternehmer betrieben – unsere Preise sind Endpreise.
Häufige Fragen
Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer?
Seit 1.1.2025 darf der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 UStG). Wird die zweite Grenze im Laufe des Jahres überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Seit 1.1.2025 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Ausstellen müssen Kleinunternehmer dagegen keine E-Rechnungen – eine PDF- oder Papierrechnung bleibt zulässig.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und kann im Gegenzug keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Wer viel investiert, kann gegenüber dem Finanzamt auf die Regelung verzichten – daran ist er dann fünf Kalenderjahre gebunden.
Quellen
Gesetze
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer ↗
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (E-Rechnung) ↗
- § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis ↗
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern ↗
Verwaltungsanweisungen
- BMF-Schreiben: Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 ↗ vom 18.3.2025
- BMF-Schreiben: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 ↗ vom 15.10.2025, ersetzt das Schreiben vom 15.10.2024
- BMF: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung ↗ laufend aktualisiert
Änderungsgesetze
- Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 ↗ BGBl. 2024 I Nr. 387 – neue Umsatzgrenzen 25.000 € und 100.000 € ab 2025
- Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 ↗ BGBl. 2024 I Nr. 108 – Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 2025
Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.