Rentenbesteuerung 2026: 84 % steuerpflichtig

Stand: September 2026  |  Rechtsgrundlage: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG

Gesetzliche Renten sind seit 2005 nur zum Teil steuerpflichtig. Wie groß dieser Teil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab: Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 % seiner Rente. Der Rest bleibt als fester Rentenfreibetrag lebenslang steuerfrei.

Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn

Der Anteil stieg bis 2020 um 2 Prozentpunkte je Jahrgang, danach um 1 Punkt. Seit dem Wachstumschancengesetz wächst er ab dem Jahrgang 2023 nur noch um 0,5 Punkte im Jahr. Voll steuerpflichtig werden Renten damit erst bei einem Rentenbeginn ab 2058.

RentenbeginnSteuerpflichtiger Anteil
2005 und früher50 %
201060 %
201570 %
202080 %
202181 %
202282 %
202382,5 %
202483 %
202583,5 %
202684 %
203086 %
204091 %
205096 %
2058100 %

Das gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken, der landwirtschaftlichen Alterskasse und für Rürup-Renten. Private Rentenversicherungen werden dagegen nur mit ihrem – deutlich niedrigeren – Ertragsanteil besteuert.

Der Rentenfreibetrag

Im Jahr nach dem Rentenbeginn wird der steuerfreie Teil als fester Eurobetrag festgeschrieben. Er ändert sich danach nicht mehr. Jede spätere Rentenerhöhung ist deshalb voll steuerpflichtig – wer 2005 mit 50 % steuerfreiem Anteil in Rente ging, versteuert heute trotzdem mehr als die Hälfte seiner Rente.

Zahlen Rentner Steuern? Ein Beispiel

Alleinstehende Rentnerin, Rentenbeginn 2026, gesetzliche Rente von 18.000 € brutto im Jahr, keine weiteren Einkünfte:

Bruttorente18.000 €
davon steuerfrei (16 %)− 2.880 €
Werbungskosten-Pauschbetrag− 102 €
Kranken- und Pflegeversicherung (angenommen)− 2.000 €
Zu versteuerndes Einkommen13.018 €
Grundfreibetrag 202612.348 €
Einkommensteuer97 €

Das zu versteuernde Einkommen liegt über dem Grundfreibetrag – es fällt Einkommensteuer an, und eine Steuererklärung ist Pflicht.

Besteuerungsanteil und Einkommensteuer (§ 32a EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) wie in der Anlage R und der Steuerberechnung von SteuerKompakt. Die Krankenversicherungsbeiträge sind eine vereinfachte Annahme.

Mehr zum Grundfreibetrag und den Tarifzonen: Grundfreibetrag 2026.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Rente sind 2026 steuerpflichtig?

Bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 % (bei Rentenbeginn 2025: 83,5 %). Der Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt für diese Rente dauerhaft gleich.

Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Einkünfte nach Abzügen über dem Grundfreibetrag liegt, in der Regel ja. Eine gesetzliche Rente allein bleibt oft darunter – mit Betriebsrente, Mieteinnahmen oder einer zweiten Rente wird die Grenze schnell überschritten.

Sind Rentenerhöhungen steuerfrei?

Nein. Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben. Jede spätere Rentenerhöhung ist deshalb in voller Höhe steuerpflichtig.

Quellen

Gesetze

Änderungsgesetze

Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.

Weitere Ratgeber