Verpflegungsmehraufwand 2026: 14 € und 28 €

Stand: September 2026  |  Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a EStG

Wer beruflich unterwegs ist, kann Mehraufwendungen für Verpflegung pauschal absetzen – ohne Belege. Im Inland gibt es 2026 14 € für Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage und 28 € für volle Tage mit 24 Stunden Abwesenheit. Arbeitnehmer setzen die Pauschalen als Werbungskosten an, Selbstständige als Betriebsausgaben.

Die Pauschalen im Inland

Abwesenheit von Wohnung und erster TätigkeitsstättePauschale
bis 8 Stunden0 €
mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung)14 €
An- und Abreisetag einer Reise mit Übernachtung14 €
volle 24 Stunden28 €

Die Pauschalen gelten auch für Beschäftigte ohne feste Tätigkeitsstätte, etwa im Außendienst. Erstattet der Arbeitgeber steuerfrei Verpflegungsmehraufwand, mindert das den Betrag, den Sie selbst noch absetzen können.

Kürzung für gestellte Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter eine Mahlzeit, wird die Tagespauschale gekürzt – auch an Tagen mit der Pauschale von 14 € immer ausgehend von der vollen Pauschale von 28 €:

  • Frühstück: 20 % der vollen Pauschale = 5,60 €
  • Mittag- oder Abendessen: je 40 % = 11,20 €

Die Pauschale sinkt dadurch höchstens auf null. Zahlen Sie für die Mahlzeit selbst etwas, mindert das die Kürzung.

Die Drei-Monats-Frist

An derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte gibt es die Pauschalen nur für die ersten drei Monate. Wird die Tätigkeit dort für mindestens vier Wochen unterbrochen – egal aus welchem Grund –, beginnt die Frist neu (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG).

Beispiel

Dreitägige Dienstreise im Inland mit zwei Übernachtungen, Frühstück im Hotel über den Arbeitgeber gebucht:

TagPauschaleKürzungAnsatz
Anreisetag14 €–14 €
Zwischentag (Frühstück im Hotel, Abendessen gestellt)28 €− 16,80 €11,20 €
Abreisetag (Frühstück im Hotel)14 €− 5,60 €8,40 €
Verpflegungsmehraufwand zusammen33,60 €

Pauschalen und Kürzungen nach § 9 Abs. 4a EStG, mit denselben Beträgen, mit denen SteuerKompakt rechnet.

Reisen ins Ausland

Für Auslandsreisen gelten länderweise eigene Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht sie jährlich; für 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 5.12.2025 (siehe Quellen). Maßgeblich ist das Land, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale 2026?

Im Inland 14 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung sowie für An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise, und 28 € für jeden vollen Tag mit 24 Stunden Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a EStG).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Essen zahlt?

Dann wird die Pauschale gekürzt: um 20 % der vollen Tagespauschale für ein Frühstück und um je 40 % für ein Mittag- oder Abendessen – höchstens bis auf null.

Wie lange gibt es die Pauschale am selben Einsatzort?

Drei Monate. Wer länger an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte arbeitet, bekommt danach keine Verpflegungspauschale mehr – es sei denn, die Tätigkeit dort war mindestens vier Wochen unterbrochen, dann beginnt die Frist neu.

Quellen

Gesetze

Verwaltungsanweisungen

Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.

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