Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag

Stand: September 2026  |  Rechtsgrundlage: § 33b EStG

Menschen mit Behinderung können ihre laufenden, typischen Mehraufwendungen pauschal absetzen – ohne Belege. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB): von 384 € bei einem GdB von 20 bis 2.840 € bei 100. Mit den Merkzeichen H, Bl oder TBl sind es 7.400 €. Seit 2021 gelten diese – damals verdoppelten – Beträge.

Pauschbeträge nach Grad der Behinderung

Grad der BehinderungPauschbetrag im Jahr
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €
Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind)7.400 €

Seit 2021 gibt es den Pauschbetrag schon ab einem GdB von 20 und ohne weitere Voraussetzungen – vorher mussten Menschen mit einem GdB unter 50 zusätzlich etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nachweisen. Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamts (§ 65 EStDV).

Der Pauschbetrag wird nicht um die zumutbare Belastung gekürzt. Er deckt die laufenden Kosten des täglichen Lebens, etwa für Pflege oder erhöhten Wäschebedarf. Krankheitskosten, Kuren oder Umbauten können daneben als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Fahrtkostenpauschale

Behinderungsbedingte Privatfahrten werden seit 2021 ebenfalls pauschal berücksichtigt (§ 33 Abs. 2a EStG):

  • 900 € bei einem GdB von mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen G
  • 4.500 € bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H

Anders als der Pauschbetrag wird die Fahrtkostenpauschale um die zumutbare Belastung gemindert.

Übertragung vom Kind auf die Eltern

Hat ein Kind eine Behinderung und nutzt den Pauschbetrag nicht selbst – weil es kein oder nur geringes Einkommen hat –, wird er auf Antrag auf die Eltern übertragen, wenn sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten (§ 33b Abs. 5 EStG). Er wird grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Eltern aufgeteilt; gemeinsam können sie eine andere Aufteilung beantragen.

Pflege-Pauschbetrag

Wer einen Angehörigen oder eine nahestehende Person unentgeltlich in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt, erhält einen Pflege-Pauschbetrag nach dem Pflegegrad der gepflegten Person (§ 33b Abs. 6 EStG):

PflegegradPflege-Pauschbetrag
2600 €
31.100 €
4 oder 5, oder Merkzeichen H1.800 €

Für Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Betrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt. Das Pflegegeld der gepflegten Person darf dabei grundsätzlich nicht an die Pflegeperson weitergegeben werden – bei Eltern, die ihr Kind pflegen, ist das unschädlich.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Er hängt vom Grad der Behinderung ab: 384 € bei einem GdB von 20, 1.140 € bei 50 und 2.840 € bei 100. Mit den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) sind es 7.400 € (§ 33b Abs. 3 EStG).

Wird der Pauschbetrag um die zumutbare Belastung gekürzt?

Nein. Der Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis der laufenden behinderungsbedingten Kosten und wird ohne Kürzung abgezogen. Wer höhere Kosten nachweist, kann sie stattdessen als außergewöhnliche Belastung ansetzen – dann gilt die zumutbare Belastung.

Kann ich den Pauschbetrag meines Kindes nutzen?

Ja. Nimmt das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch, wird er auf Antrag auf die Eltern übertragen, wenn sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten (§ 33b Abs. 5 EStG). Er wird grundsätzlich je zur Hälfte aufgeteilt.

Quellen

Gesetze

Änderungsgesetze

Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.

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