Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a)
Für Arbeiten im eigenen Haushalt gibt es eine Steuerermäßigung, die direkt von der Einkommensteuer abgezogen wird – nicht nur vom Einkommen: 20 % der Arbeitskosten. Bei Handwerkerleistungen sind das höchstens 1.200 € im Jahr, bei haushaltsnahen Dienstleistungen höchstens 4.000 €.
Die drei Höchstbeträge
| Art | Ermäßigung | höchstens | erreicht ab Kosten von |
|---|---|---|---|
| Minijob im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1) | 20 % | 510 € | 2.550 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege und Betreuung (Abs. 2) | 20 % | 4.000 € | 20.000 € |
| Handwerkerleistungen (Abs. 3) | 20 % | 1.200 € | 6.000 € |
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die üblicherweise Haushaltsmitglieder erledigen: Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst auf dem Grundstück, Pflege- und Betreuungsleistungen, Haustierbetreuung zu Hause. Handwerkerleistungen sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung: Malerarbeiten, Reparaturen, Wartung der Heizung, Schornsteinfeger, Austausch von Fenstern oder Bodenbelägen.
Voraussetzungen
- Begünstigt sind nur Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten – kein Material. Die Rechnung sollte den Arbeitsanteil deshalb getrennt ausweisen.
- Sie brauchen eine Rechnung und müssen unbar auf das Konto des Betriebs gezahlt haben (§ 35a Abs. 5 EStG). Barzahlungen zählen nicht.
- Die Arbeiten müssen im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden – in der EU oder im EWR. Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus sind nicht begünstigt.
- Nicht begünstigt sind Kosten, die schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, und Maßnahmen, für die öffentliche Fördermittel wie zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden.
- Mieter und Wohnungseigentümer können ihren Anteil aus der Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung ansetzen.
Beispiel
Eine Eigentümerin lässt 2026 das Wohnzimmer streichen und die Heizung warten und zahlt für Garten- und Treppenhausreinigung – alles per Überweisung:
| Malerarbeiten (Arbeitskosten) | 2.400 € |
| Heizungswartung (Arbeitskosten) | 180 € |
| → Ermäßigung Handwerker (20 %) | 516 € |
| Gartenpflege | 900 € |
| Treppenhausreinigung | 320 € |
| → Ermäßigung haushaltsnahe Dienstleistungen (20 %) | 244 € |
| Die Einkommensteuer sinkt um | 760 € |
|---|
Berechnet wie im Modul Steuerermäßigungen von SteuerKompakt. Die Ermäßigung kann nicht höher sein als die Einkommensteuer selbst.
Abgrenzung zur energetischen Sanierung
Energetische Maßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum, das älter als zehn Jahre ist – etwa Dämmung, neue Fenster oder eine neue Heizungsanlage –, können stattdessen nach § 35c EStG gefördert werden: verteilt auf drei Jahre, insgesamt 20 % der Kosten einschließlich Material, höchstens 40.000 € je Objekt. Für dieselbe Maßnahme gibt es nur eines von beiden – § 35a oder § 35c.
Häufige Fragen
Wie viel bringen Handwerkerleistungen?
20 % der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, höchstens 1.200 € im Jahr – abgezogen direkt von der Einkommensteuer, nicht vom Einkommen. Den Höchstbetrag erreichen Sie mit 6.000 € Arbeitskosten.
Kann ich bar bezahlen?
Nein. Die Steuerermäßigung setzt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden voraus (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Gilt das auch für Mieter?
Ja. Mieter können ihren Anteil an Hausmeister-, Reinigungs-, Gartenpflege- oder Wartungskosten aus der Nebenkostenabrechnung ansetzen, wenn die Arbeitskosten darin ausgewiesen sind oder der Vermieter sie bescheinigt.
Quellen
Gesetze
- § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ↗
- § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ↗
Verwaltungsanweisungen
- BMF-Schreiben: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) ↗ vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, geändert am 1.9.2021 – abgedruckt im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2024, Anhang 27b II
Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.