EÜR für Freiberufler: Schritt für Schritt
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist die einfache Gewinnermittlung für Freiberufler und kleine Gewerbetreibende: Gewinn ist, was an Betriebseinnahmen übrig bleibt, nachdem die Betriebsausgaben abgezogen sind (§ 4 Abs. 3 EStG). Eine Bilanz, Inventur oder doppelte Buchführung braucht es dafür nicht.
Wer eine EÜR machen darf
- Freiberufler (§ 18 EStG) – unabhängig von Umsatz und Gewinn.
- Gewerbetreibende, solange sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Nach § 141 AO wird das, wer mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn im Jahr erzielt und vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Kapitalgesellschaften wie die GmbH bilanzieren immer.
- Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen.
Schritt 1: Einnahmen und Ausgaben nach dem Zahlungstag
In der EÜR zählt, wann Geld fließt – nicht, wann die Rechnung geschrieben wurde (Zufluss- und Abflussprinzip, § 11 EStG). Eine Rechnung vom Dezember, die der Kunde im Januar bezahlt, ist eine Einnahme des neuen Jahres.
Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Miete, Versicherungsbeiträge oder die Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Fließen sie innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel und sind sie in dieser Zeit auch fällig, gehören sie zu dem Jahr, für das sie wirtschaftlich bestimmt sind.
Schritt 2: Anschaffungen abschreiben
Größere Anschaffungen werden nicht auf einmal abgezogen, sondern über ihre Nutzungsdauer verteilt:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto dürfen im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG).
- Sammelposten: Wirtschaftsgüter von 250 € bis 1.000 € können stattdessen in einen Sammelposten, der über 5 Jahre aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2a EStG).
- Alles darüber wird linear über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben, im ersten Jahr zeitanteilig nach Monaten.
- Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, ist bis zum Dreifachen des linearen Satzes möglich, höchstens 30 % im Jahr (§ 7 Abs. 2 EStG).
Schritt 3: Besonderheiten beachten
- Bewirtung: abziehbar sind 70 % der angemessenen Kosten, mit Bewirtungsbeleg (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Verpflegung auf Reisen: 28 € je vollem Abwesenheitstag, 14 € bei mehr als acht Stunden sowie für An- und Abreisetag.
- Private Nutzung betrieblicher Gegenstände, etwa des Firmenwagens, ist als Entnahme gegenzurechnen.
- Umsatzsteuer: Vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme, gezahlte Vorsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind Betriebsausgaben. Für Kleinunternehmer entfällt das.
Schritt 4: Anlage EÜR übermitteln
Das Ergebnis tragen Sie in die Anlage EÜR ein und übermitteln sie elektronisch mit der Einkommensteuererklärung. Seit dem Veranlagungsjahr 2017 ist die Anlage für alle Pflicht, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – eine formlose Aufstellung genügt nicht mehr. Den Gewinn übernehmen Sie anschließend in die Anlage S (Freiberufler) oder die Anlage G (Gewerbetreibende).
Aufbewahrungsfristen
- 10 Jahre für Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse und die EÜR selbst
- 8 Jahre für Buchungsbelege wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen (seit 2025, § 147 Abs. 3 AO)
- 6 Jahre für empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Dokument entstanden ist. E-Rechnungen sind im Originalformat aufzubewahren.
Häufige Fragen
Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung machen?
Freiberufler immer, unabhängig von Umsatz und Gewinn. Gewerbetreibende, solange sie weder nach Handelsrecht noch nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind – nach § 141 AO wird das, wer mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn im Jahr erzielt und vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Muss ich die Anlage EÜR abgeben?
Ja. Die Anlage EÜR ist seit dem Veranlagungsjahr 2017 für alle Pflicht, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, und wird elektronisch übermittelt.
Wann kann ich eine Anschaffung sofort abziehen?
Bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 € netto (geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG) dürfen im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden. Teureres wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Quellen
Gesetze
- § 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen (Abs. 3: Einnahmenüberschussrechnung; Abs. 5 Satz 1 Nr. 2: Bewirtung) ↗
- § 11 EStG (Vereinnahmung und Verausgabung) ↗
- § 18 EStG (Selbständige Arbeit) ↗
- § 6 EStG – Bewertung (Abs. 2: GWG, Abs. 2a: Sammelposten) ↗
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (Abs. 2: degressive AfA) ↗
- § 9 EStG – Werbungskosten (Abs. 4a: Verpflegungspauschalen) ↗
- § 60 EStDV – Unterlagen zur Steuererklärung (Anlage EÜR) ↗
- § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger ↗
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen ↗
Änderungsgesetze
- Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 ↗ BGBl. 2024 I Nr. 108 – Buchführungsgrenzen 800.000 € und 80.000 € ab 2024
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 ↗ BGBl. 2024 I Nr. 323 – Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege 8 Jahre ab 2025
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14.7.2025 ↗ BGBl. 2025 I Nr. 161 – degressive AfA bis 30 % für Anschaffungen vom 1.7.2025 bis 31.12.2027
Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung bei gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Links geprüft am 29.09.2026.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.